Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und auf das Sozialgeheimnis gemäß § 35 I SGB
1. Der Bewerbende wurde heute
1.1 auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie auf das Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I verpflichtet,
1.2 darauf hingewiesen, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG und Sozialdaten gemäß § 67 Abs. 1 SGB X unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen,
1.3 darüber belehrt, dass Verstöße gegen das Daten- und Sozialgeheimnis und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften mit Freiheits – oder Geldstrafe geahndet werden können. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Verletzung des Datengeheimnisses sowie des Sozialgeheimnis wird in den meisten Fällen gleichzeitig eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit bzw. einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Schweigepflicht darstellen, auch kann in ihr zugleich eine Verletzung spezieller Geheimhaltungspflichten liegen,
1.4 Das Daten- uns Sozialgeheimnis besteht auch nach Beendigung der betreffenden Tätigkeit fort.
1.5 Verletzungen des Datengeheimnisses werden gemäß § 43 BDSG mit Bußgeld bzw. gemäß § 44 BDSG mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Verletzungen des Sozialgeheimnisses werden gemäß § 85 SGB X mit Bußgeld bzw. gemäß § 85 a SGB X mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
1.6 Sonstige Geheimhaltungs- und Schweigepflichten bleiben unberührt.
1.7 Der Text der §§ 5, 43 und 44 BDSG sowie der §§ 35 SGB I, 85 SGB X und 85 a SGB X ist auf gesondertem Beiblatt abgedruckt.
Eingetragener Verein im Vereinsregister Nr. 2748 AG
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